Archiv

November 2018

Definition des Sachverständigen für Geotechnik

Nach DIN 4020 sind Geotechnische Berichte von „Sachverständigen für Geotechnik zu bearbeiten“. Bisher existierte hierzu in Rheinland-Pfalz noch keine Definition, welche Anforderungen an Sachverständige für Geotechnik gelten. Auf Beschluss der Bundesingenieurkammer hin sollen die Sachverständigen für Geotechnik, welche die fachlichen Voraussetzungen mit Sachkunde und Erfahrungen nach den Empfehlungen des Arbeitskreises AK 2.11 der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik erfüllen, zukünftig in Listen der Ingenieurkammern der Bundesländer geführt werden. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz wird hierfür in Zukunft weitere Regularien und eine Prüfungsordnung festlegen. Die GTM Geotechnik Mittelrhein GmbH begrüßt und unterstützt dieses Vorhaben, da sich die bisher fehlenden Festlegungen z.T. deutlich auf die Qualität geotechnischer Berichterstattungen ausgewirkt haben.